(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und Vertragsangebote zwischen der Süddeutsche Zeitung GmbH („SZ“) und dem jeweiligen Dritten („Partner“) im Zusammenhang mit Ausstellung und/oder Sponsoring auf Veranstaltungen der SZ - und ggf. der, jeweils in der Veranstaltung ausdrücklich benannten, Mitveranstalter -, gleich ob
diese physisch (z.B. Messen und Kongresse; „Präsenzveranstaltungen“) oder digital bzw. virtuell (z.B. Webinare; „Digitalveranstaltungen“) oder als Mischform (z.B. Live Stream einer physisch stattfindenden Veranstaltung; „Hybridveranstaltungen“) stattfinden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Partners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SZ ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch in der widerspruchslosen Entgegennahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Partner(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch SZ maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Partners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(6) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB.
Süddeutsche Zeitung GmbH
Hultschiner Straße 8
81677 München
Tel.: +49 (0) 89 2183 - 0
gipfel@sz.de
www.sz-gipfel.de
(1) Alle Verträge des Partners mit SZ bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Parteien. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form, per Fax oder E-Mail übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird.
(2) Abweichend von vorstehendem Absatz 1 kann nach Maßgabe dieses Absatzes 2 ein Vertragsverhältnis auch mit einer von SZ angenommenen Buchung durch den Partner über eine auf der Veranstaltungs-Webseite existierende digitale Buchungsmaske oder sonst zur Verfügung gestellte digitale Buchungsunterlagenzustande kommen. Das Absenden der ausgefüllten digitalen Buchungsunterlagen stellt ein Angebot des Partners auf Abschluss eines Vertrages dar. SZ prüft,
ob sie dieses Angebot annehmen möchte. SZ ist zur Annahme nicht verpflichtet. Ein Vertrag kommt zustande, wenn SZ dieses Angebot annimmt und dies dem Partner in Schriftform oder Textform (einschließlich E-Mail) bestätigt. Weicht der Inhalt der Bestätigung von SZ vom Inhalt der Buchung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Bestätigung zustande, es sei denn, der Partner widerspricht binnen zwei Wochen in Schriftform oder Textform (einschließlich EMail).
(3) Vertragsgrundlagen sind neben diesen AGB die organisatorischen (z.B. Ausstellerinformationen), ggf. technischen (z.B. Bestellunterlagen für Serviceleistungen) und die übrigen Bestimmungen, wie Teilnahmehinweise, die dem Partner vor Veranstaltungsbeginn zugehen.
Die von SZ berechneten Beträge sind ohne Abzug zu den auf den Rechnungen mitgeteilten Terminen und vor Veranstaltungsbeginn zahlbar. Sämtliche Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer spesenfrei zu entrichten. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(1) Stornierungen sind schriftlich vorzunehmen.
(2) Bei Stornierung einer gebuchten Leistung bis sechs (6) Monate vor der Veranstaltung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 500 in Rechnung gestellt. Anschließend gilt bis zur Fertigstellung des Hauptprogramms, spätestens jedoch zwölf (12) Wochen vor der Veranstaltung eine Stornierungsgebühr von 50% der Buchungssumme. Danach wird die volle Buchungssumme fällig. Dem Partner bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist bzw. der Aufwand niedriger ist als die geforderte pauschale Entschädigung.
(3) SZ behält sich das Recht vor, die gesamte Veranstaltung oder einzelne Teile räumlich, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen, die Dauer, den Inhalt sowie das Format (z.B. von Präsenzveranstaltung zu Digitalveranstaltung, etc.) zu ändern, oder - falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder nach Auffassung des Veranstalters andere zwingende Umstände es erfordern - die dem Aussteller zur Verfügung gestellte Fläche zu verlegen, in den Abmessungen zu verändern und zu beschränken oder auch kurzfristig abzusagen. Vorbehaltlich Abs. 4 ergibt sich für den Partner hieraus nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. SZ hat in diesen Fällen den Partner unverzüglich zu unterrichten.
(4) Bei einer kompletten Stornierung der Veranstaltung durch SZ, die nicht aus Gründen höherer Gewalt erfolgt, werden dem Partner die bereits geleisteten Zahlungen zurückerstattet, mit Ausnahme von Zahlungen auf bereits erfolgte Leistungen der SZ (z.B. bereits erfolgte Webpräsenz; Werbebanner; etc.) sowie bereits entstandener Kosten und Aufwendungen auf Seiten der SZ (einschließlich der bereits entstandenen Kosten für von ihr im Vertrauen auf die Durchführung der Veranstaltung bereits beauftragte Dienstleister); diese trägt jeweils der Partner. Weitergehende Ansprüche des Partners sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von SZ.
(5) Höhere Gewalt wie Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr, Embargos, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Pandemien, gesetzgeberische Aktivitäten, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen, oder andere unvorhersehbare und nicht durch SZ zu vertretende Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, die SZ an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten hindern, verlängern bzw. verschieben vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich SZ in Verzug befindet. Abweichend davon behält sich SZ anstelle einer Anpassung die Möglichkeit vor, den Vertrag kostenfrei zu beenden und bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern.
(6) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2/Covid-19) und dadurch bedingter, weitreichender staatlicher und sonstiger Maßnahmen zur Beschränkung der Volkswirtschaft und des öffentlichen Lebens finden die Regelungen zur höheren Gewalt nach vorstehendem Absatz (5), gleich in welchem Fall höherer Gewalt, entsprechend Anwendung, wenn (a) ein Ereignis höherer Gewalt andauert, die Parteien währenddessen einen Vertrag schließen und dabei die Erwartung haben, dass das Ereignis endet oder eine wesentliche Besserung eintritt, aber das Ereignis entgegen der Erwartung fortdauert oder keine wesentliche Besserung eintritt; oder (b) ein Ereignis höherer Gewalt vor dem Abschluss des Vertrags endete, jedoch nach seinem Abschluss erneut auftritt (z.B. wenn eine Pandemie oder Epidemie erneut auftritt).
Reklamationen sind während der Veranstaltung zu melden, spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen.
(1) Die Einschaltung, Aufnahme und/oder sonstige Beteiligung von Unterausstellern, zusätzlich vertretene Unternehmen oder sonstigen Dritten („Unteraussteller“) ist dem Partner nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SZ und gegen Entgelt erlaubt.
(2) Wenn und soweit SZ der Einschaltung eines Unterausstellers durch den Partner zugestimmt hat, wird der Partner dem Unteraussteller sämtliche Pflichten auferlegen, die dem Partner gegenüber SZ obliegen, soweit dies für die vertragsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Partners erforderlich ist. Der Partner stellt sicher, dass Unteraussteller sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen, einhalten. Der Partner bleibt in jedem Falle für Handeln und Unterlassen des Unterausstellers wie für eigenes Handeln und Unterlassen verantwortlich und haftbar.
(1) Der Veranstaltungsort ist im jeweiligen Veranstaltungsprogramm bzw. der Website der Veranstaltung ausgewiesen.
(2) Anreisen und Übernachtungen sind vom Partner auf eigene Kosten selbst zu organisieren/zu buchen.
(3) Über die Zulassung von Ausstellungsgütern zur Ausstellung sowie Werbematerialien (z.B. Lanyards, Flyer, Give-Aways, Roll-Ups, etc.) entscheidet SZ. Alle Ausstellungsgüter und Werbematerialien sind vom Partner vor Vertragsschluss bzw. in der Anmeldung nach Ziffer 3 Abs. 2 genau zu bezeichnen. Die Ausstellungsgüter und Werbematerialien müssen den in Deutschland geltenden Bedingungen entsprechen. Lärm- oder geruchsbelästigende Ausstellungsgüter oder Werbematerialien sind zur Veranstaltung nicht zugelassen. Ausstellungsgüter und Werbematerialien können vom Partner im vereinbarten Zeitrahmen angeliefert werden und müssen deutlich mit Firmennamen, Standnummer und dem Namen der Veranstaltung beschriftet sein. Der Aufbau durch den Partner findet zu den vereinbarten Uhrzeiten in der Regel am Vortag der Veranstaltung statt. Abbau und Abholung muss vom Partner in jedem Fall am letzten Tag der Veranstaltung abgeschlossen werden. Es gelten hierfür die vereinbarten Uhrzeiten. Auf den Standflächen oder sonstigen Veranstaltungsflächen darf vom Partner nichts zurückgelassen werden. Zeitliche Verlängerungen bedürfen der Genehmigung durch SZ.
(4) Jeder Partner erhält für seine Mitarbeiter:innen erforderliche Einlassberechtigungen (ggf. nebst Namensschildern) zu den vereinbarten Konditionen. Sie liegen ab Veranstaltungsbeginn am Tagungsbüro bereit. Der Partner bzw. seine Mitarbeiter:innen müssen bei der Einlasskontrolle unaufgefordert eine vorgesehene Einlassberechtigung vorweisen. Da die Zugangsberechtigung personengebunden ist kann der Partner auch aufgefordert werden, sich mit einem gültigen amtlichen Ausweisdokument auszuweisen. Wird dem Partner Einlass gewährt, erhält er ein nicht übertragbares Abzeichen (z. B. ein Event-Badge oder ein Wrist Band), das er während der jeweiligen Veranstaltung bei sich tragen muss, insbesondere um nach Verlassen der Veranstaltungsräume wieder eingelassen zu werden. Die vom Aussteller eingesetzten Standbetreuer:innen oder dessen sonstigen Teilnehmer:innen sind auf einem gesonderten Formular der SZ bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn mit allen Daten zu übermitteln.
(5) SZ behält sich das Recht vor, Partnern den Einlass zu verwehren, sofern sie gegen die Hausordnung verstoßen oder aggressiv oder ausfallend erscheinen oder unter dem Einfluss von Rauschmitteln stehen. Waffen oder gefährliche Gegenstände dürfen nicht mit in die Veranstaltungsräume gebracht werden. Bei den Veranstaltungen übt SZ das Hausrecht aus. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Die jeweilige Hausordnung des Veranstaltungsortes ist während des Aufenthaltes in den Veranstaltungsräumen zu beachten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung sowie bei ungenehmigten Ambush-/Guerilla-Marketing-Maßnahmen kann der Partner von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen und dazu aufgefordert werden, die Veranstaltungsräume zu verlassen. Weitergehende Ansprüche von SZ gegen den Partner bleiben unberührt.
(6) Berechnet wird die Standfläche gemäß Vertrag oder die tatsächlich belegte Standfläche, falls diese die vertragliche Standfläche überschreitet. Die Standart (Reihen-, Eck-, Kopf- oder Blockstand) ist abhängig von der Aufplanung. Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit beachtet; es besteht jedoch kein Anspruch des Ausstellers auf eine bestimmte Standart. Der Mietpreis schließt ein:
Weitere Leistungen können gegen Entgelt mit dem entsprechenden Formblatt separat bestellt werden.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(7) Die gastronomische Versorgung innerhalb der Veranstaltung obliegt allein dem Caterer der Veranstaltungslocation. Kundenbewirtung kann dort entsprechend geordert werden.
(8) Allein die SZ ist berechtigt, Fotografien, Bild- und Tonaufzeichnungen („Aufnahmen“) vom gesamten Veranstaltungsgeschehen, insb. von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen und zur Dokumentation der Veranstaltung sowie für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Partner Einwände dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die von den Medien mit Zustimmung der SZ direkt angefertigt werden. SZ ist berechtigt, die Aufnahmen auf ihren Websites und in den Programmen, gleich in welcher Form (z.B. gedruckt, digital, etc.), von weiteren Veranstaltungen zu veröffentlichen. Zu den in Abs. 1 genannten Zwecken darf die SZ die Aufnahmen auch in sozialen Netzwerken, wie LinkedIn, Xing und Twitter o.ä. veröffentlichen. Sofern SZ diese oder eine weitere Veranstaltung mit einem Veranstaltungspartner gemeinsam durchführt, gibt SZ die Aufnahmen unter Umständen an diesen Veranstaltungspartner weiter. Darüber hinaus gibt SZ die Aufnahmen jedoch nicht an Dritte weiter. Da es sich um öffentliche Veranstaltungen handelt, geht SZ davon aus, dass aus Sicht der Partner keine generellen Gründe gegen die Fertigung von Aufnahmen sowie Verarbeitung dieser Aufnahmen zu den oben beschriebenen Zwecken sprechen. Sollte dies dennoch der Fall sein, werden entsprechende Partner gebeten, sich umgehend vor Ort an den Infocounter oder sonst die SZ zu wenden und dort den Widerspruch mitzuteilen. Die jeweiligen Partner werden überdies gebeten - soweit wie möglich - auch selbst darauf zu achten, nicht fotografiert zu werden oder sich auch direkt an den/die Fotograf:in zu wenden.
(9) Das sichtbare Lagern von Transportverpackungen und Kartons an und hinter den Ständen ist nicht erlaubt. Fußboden, Wände, Säulen, Türen und Fenster sowie sonstige Einrichtungen oder Einbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden von SZ in Rechnung gestellt. Eventuell im Standbereich befindliche Installations- und Feuerschutzeinrichtungen einschließlich Fluchtwege
und Notausgänge sowie deren Hinweisschilder, die u.U. Teil der Standfläche sind, müssen jederzeit zugänglich und benutzbar sein und dürfen nicht entfernt, zugehängt oder –gestellt werden. Bodenbeläge dürfen nur mit Doppelklebeband, auf Holzfußboden nur auf zunächst vorgeklebtem Kreppband, befestigt werden. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller; sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Für die Ausstattung des Standes darf
nur schwer entflammbares Material verwendet werden. Ansonsten unterwirft sich der Partner während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der SZ.
(10) Der Aussteller ist verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen. Dem Aussteller wird nahegelegt, für die ausreichende Beaufsichtigung des Standes zu sorgen. Außerhalb der Veranstaltungszeiten müssen wertvolle Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Vorbehaltlich Ziffer 12 ist jegliche Haftung der SZ (z.B. für Schäden, Diebstahl, etc.) ausgeschlossen.
(11) Drucksachen und Werbemittel dürfen nur im gebuchten Umfang erfolgen und nur innerhalb der zugeteilten Standflächen, nicht aber im weiteren Ausstellungsbereich bzw. in Vortragsräumen u.a. vom Partner verteilt werden. Optische, sich bewegende oder akustische Werbemittel sind nur erlaubt, sofern sie den Stand-Nachbarn nicht belästigen und die Veranstaltung nicht stören. SZ kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Änderung verlangen. Sollte der Partner diese nicht entsprechend durchführen, behält sich SZ das Recht vor, ihn von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
(1) SZ ist frei in der Gestaltung der Inhalte und jederzeit berechtigt, das Digitalangebot zu ändern, einzuschränken, zu erweitern, oder ganz einzustellen. SZ ist bei der Erbringung ihrer Leistung frei, diese auch durch Dritte nach eigener Wahl zu erbringen.
(2) Das Digitalangebot beruht teilweise auf Inhalten von Mitveranstaltern, Partnern und sonstigen Dritten, u.a. kann SZ für die Aufzeichnungen und Liveübertragungen externe Sprecher und Moderatoren einsetzen. SZ übernimmt keine Haftung - weder ausdrücklich noch stillschweigend - für Richtigkeit, Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Aktualität sowie für die Brauchbarkeit der Inhalte des Digitalangebots für den Partner.
(3) Das Digitalangebot ist nicht an Personen in Ländern gerichtet, die das Vorhalten bzw. den Aufruf der darin eingestellten Inhalte untersagen. Jeder Partner ist selbst verantwortlich, sich über etwaige Beschränkungen vor Aufruf dieser Webseiten zu informieren und diese einzuhalten.
(4) Der Partner erkennt an, dass eine 100%ige Verfügbarkeit des Digitalangebots technisch nicht zu realisieren ist. SZ bemüht sich jedoch, das Digitalangebot möglichst konstant verfügbar zu halten. Insbesondere Wartungs-, Sicherheits- oder Kapazitätsbelange sowie Ereignisse, die nicht im Einflussbereich von SZ stehen, können zu kurzzeitigen Störungen oder zur vorübergehenden Einstellung des Digitalangebots führen. Die Abwicklung des Digitalangebots erfolgt mit marktüblicher Software. Maßgeblich sind die angegebenen Softwarevoraussetzungen bei der Anmeldung. SZ hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit und fehlerfreie technische Voraussetzungen dieser Software.
Für Hybridveranstaltungen gelten die besonderen Regelungen für Präsenzveranstaltungen (Ziffer 8) und für Digitalveranstaltungen (Ziffer 9) entsprechend.
(1) Referenten können durch andere ersetzt werden, die eine vergleichbare themenbezogene Qualifikation aufweisen. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Referenten besteht nicht.
(2) Vorträge auf der Veranstaltung werden grundsätzlich in Deutsch oder Englisch gehalten. Die entsprechenden Veranstaltungsdokumentationen folgen dieser Regel. Ein Anspruch auf Dolmetschen/Übersetzen besteht nicht.
(3) Die veranstaltungsbezogenen Inhalte, insbesondere Vorträge und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt. Eine über den jeweiligen Vertragszweck hinausgehende Nutzung bzw. Verwertung der urheberrechtlich geschützten Inhalte gleich welcher Art, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Wiedergabe in unkörperlicher Form (Recht der öffentlichen Wiedergabe, d.h. Vortrag, Aufführung und Vorführung, öffentlicher Zugänglichmachung, Sendung, Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung) sowie Aufzeichnung, Digitalisierung, Speicherung - gleich in welcher Form und auf welchem Trägermedium und in welcher technischen Ausgestaltung - ist unzulässig. Eine Weitergabe von Inhalten an Dritte ist untersagt, unabhängig von Zweck und Art der Weitergabe.
(4) Für etwaige inhaltliche Unrichtigkeiten der Vorträge und Dokumentationen übernimmt SZ keinerlei Verantwortung oder Haftung.
(5) Partner, die eigene Vorträge halten, sind selbst verantwortlich für die fristgerechte Einreichung der Details zum Referenten/Vortrag für die Erstellung der Programmbroschüre sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung. Wenn deren Referent seinen Slot verpasst, besteht kein Anspruch auf Ersatz.
SZ haftet nur (i) für von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, (ii) für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SZ, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), (iii) für infolge einer arglistigen Täuschung von ihr verursachte Schäden, (iv) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SZ beruhen. Im Übrigen ist eine Haftung von SZ ist ausgeschlossen.
(1) Der Partner haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Der Partner stellt SZ von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Partner, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (z.B. Referent, etc.) oder von seinen Gästen zu vertreten sind. Diese
Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen SZ von der Versammlungsstätte verhängt werden können.
Der Partner ist, sofern er im Rahmen einer Veranstaltung personenbezogene Daten verarbeitet, zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie aller sonstigen (diesbezüglichen) gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
(1) Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand München vereinbart.
(3) Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Sollte ein Teil der AGB nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in dieser Weise am nächsten kommt und/oder was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass die Bestimmung eine Lücke aufweisen sollte.
Die Süddeutsche Zeitung GmbH ist daran interessiert, die Kundenbeziehung mit Ihnen zu pflegen. Aus diesem Grund informieren wir Sie regelmäßig mittels elektronischer Post über ähnliche Veranstaltungen und Angebote. Wir nutzen zu diesem Zweck die bei Vertragsschluss angegebene E-Mail-Adresse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO i.V.m. § 7 Abs. 3 UWG. Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit über den in der Werbemail vorgesehenen Abmeldelink, der werblichen Nutzung Ihrer Daten zu widersprechen. Den Widerspruch können Sie auch per E-Mail an datenschutzevents@sz.de oder postalisch an Süddeutsche Zeitung GmbH, Hultschiner Straße 8, 81677 München richten, ohne dass hierbei andere Kosten als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Wir setzen Dienstleister ein, die uns unterstützen und dadurch die vorgenannten Daten erhalten. Es handelt sich dabei um Marketingunternehmen und Onlinediensteanbieter. Eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten außerhalb der EU/EWR findet nicht statt. Ihre personenbezogenen Daten werden spätestens nach drei Jahren gelöscht, sofern Ihre E-Mail-Adresse bis dahin nicht genutzt wurde. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.swmh-datenschutz.de/sz-gipfel.