Allgemeine Geschäftsbedingungen für für Veranstaltungen mit Sponsoren

01.08.2020

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen („AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehungen mit Sponsoren („Sponsor“) im Zusammenhang mit sämtlichen Veranstaltungen der MedTriX GmbH („Veranstalter“). Diese AGB gelten ausschließlich zwischen Unternehmern i. S. v. § 14 BGB.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sponsors gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Veranstalter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sponsors werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch bei der widerspruchslosen Entgegennahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sponsors durch den Veranstalter oder wenn der Veranstalter in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sponsors die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Sponsor (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Veranstalters maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Sponsors in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Veranstalter

MedTriX GmbH, Unter den Eichen 5, 65195 Wiesbaden
Telefon: + 49 611 97460
E-Mail: mtd-veranstaltung@medtrix.group

3. Veranstaltungsort

Der Veranstaltungsort ist jeweils im aktuellen Veranstaltungsprogramm ausgewiesen.

4. Vertragsabschluss

Alle Verträge mit dem Veranstalter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail). Strengere gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Die von dem Veranstalter berechneten Beträge sind ohne Abzug zu den auf den Rechnungen mitgeteilten Terminen unter Angabe der Rechnungsnummer zahlbar.

(2) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Stornierung; Höhere Gewalt

(1) Bei Stornierungen durch den Sponsor bis zu 14 Wochen vor der Veranstaltung ist die Stornierung kostenlos, mit Ausnahme von bereits erbrachten Aufwendungen durch den Veranstalter. Bei Stornierungen nach diesem Termin bzw. bei Nichterscheinen wird der volle Sponsorenbeitrag berechnet und es erfolgt keine Rückerstattung des Sponsorenbeitrages. Dem Sponsor bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist bzw. der Aufwand niedriger ist.

(2) Jede Stornierung bedarf der Schriftform.

(3) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, angekündigte Referenten durch andere zu ersetzen, die gesamte Veranstaltung oder einzelne Teile räumlich, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen, deren Dauer und/oder Inhalt zu ändern oder auch kurzfristig abzusagen. Vorbehaltlich Abs. 4 ergibt sich für den Sponsor hieraus nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Veranstalter hat in diesen Fällen den Sponsor unverzüglich zu unterrichten.

(4) Bei einer kompletten Stornierung der Veranstaltung durch den Veranstalter, die nicht aus Gründen höherer Gewalt erfolgt, werden die bereits gezahlten Sponsorenbeiträge zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Sponsors sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

(5) Höhere Gewalt wie Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr, Embargos, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Pandemien, gesetzgeberische Aktivitäten, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen, oder andere unvorhersehbare und nicht durch den Veranstalter zu vertretende Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, die den Veranstalter an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hindern, verlängern bzw. verschieben vereinbarte Leistungsfristen jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der Veranstalter in Verzug befindet. Abweichend davon behält sich der Veranstalter anstelle einer Anpassung die Möglichkeit vor, den Vertrag kostenfrei zu beenden und bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern.

(6) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2/Covid-19; „Corona“) und dadurch bedingter, weitreichender staatlicher und sonstiger Maßnahmen zur Beschränkung der Volkswirtschaft und des öffentlichen Lebens finden die Regelungen zur höheren Gewalt nach vorstehendem Absatz (5), gleich in welchem Fall höherer Gewalt, entsprechend Anwendung, wenn (a) ein Ereignis höherer Gewalt andauert, die Parteien währenddessen einen Vertrag schließen und dabei die Erwartung haben, dass das Ereignis endet oder eine wesentliche Besserung eintritt, aber das Ereignis entgegen der Erwartung fortdauert oder keine wesentliche Besserung eintritt; oder (b) ein Ereignis höherer Gewalt vor dem Abschluss des Vertrags endete, jedoch nach seinem Abschluss erneut auftritt (z.B. wenn eine Pandemie oder Epidemie erneut auftritt).

7. Anreise und Übernachtung

Anreisen und Übernachtungen sind vom Sponsor selbst und auf eigene Kosten zu organisieren/zu buchen.

8. (Info-)Stand des Sponsors

(1) Über die Zulassung eines Standes (insb. Infostand) des Sponsors sowie zur Ausstellung von Ausstellungsgütern entscheidet der Veranstalter. Alle Ausstellungsgüter sind in dem Vertrag genau zu bezeichnen. Alle Ausstellungsgüter, die nach dem Vertragsabschluss vom Sponsor hinzukommen sollen, müssen schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), mit dem Veranstalter abgestimmt werden. Die ausgestellten Geräte müssen den in Deutschland geltenden Bedingungen entsprechen. Lärm- oder geruchsbelästigende Ausstellungsgüter sind zur Ausstellung nicht zugelassen. Vom Veranstalter zugelassene Waren und Güter können im vereinbarten Zeitrahmen angeliefert werden und müssen deutlich mit Firmennamen, Standnummer und dem Namen der Veranstaltung beschriftet sein. Der Aufbau findet zu den vereinbarten Uhrzeiten in der Regel am Vortag der Veranstaltung statt. Der Abbau muss in jedem Fall am Tag der Veranstaltung bei einer eintägigen Veranstaltung und am letzten Tag der Veranstaltung bei mehrtägigen Veranstaltungen abgeschlossen werden. Es gelten hierfür die vereinbarten Uhrzeiten. Auf den Standflächen kann nichts zurückgelassen werden. Zeitliche Verlängerungen bedürfen der Genehmigung durch den Veranstalter. Der Sponsor hat den Stand in dem Zustand an den Veranstalter zurückzugeben, wie er ihn vom Veranstalter übernommen hat.

(2) Berechnet werden die Leistungen gemäß Vertrag. Die Stand-Art auf der Veranstaltung (Reihen-, Eck-, Kopf- oder Blockstand) ist abhängig von der Aufplanung. Wünsche werden nach Möglichkeit beachtet; es besteht jedoch kein Anspruch des Sponsors auf eine bestimmte Stand-Art oder Platzierung des Standes am Veranstaltungsort.

(3) Der Preis in Bezug auf den Stand schließt ein: • Die mietweise Überlassung der Standfläche während des Auf- und Abbaus sowie für die Dauer der Veranstaltung. • Die allgemeine Beleuchtung der Ausstellungsräume, die allgemeine Reinigung der Verkehrsflächen und die Beseitigung des Restabfalls. Weitere Leistungen in Bezug auf den Stand können gegen Entgelt separat bestellt werden.

(4) Der Sponsor hat für die ausreichende Beaufsichtigung des Standes zu sorgen. Zur Nachtzeit müssen wertvolle Gegenstände unter Verschluss genommen werden.

(5) Das sichtbare Lagern von Transportverpackungen und Kartons an und hinter den Ständen ist nicht erlaubt. Fußboden, Wände, Säulen, Türen und Fenster sowie sonstige Einrichtungen oder Einbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Sponsors und werden vom Veranstalter in Rechnung gestellt. Eventuell im Standbereich befindliche Installations- und Feuerschutzeinrichtungen einschließlich Fluchtwege, die u.U. Teil der Standfläche sind, müssen jederzeit zugänglich und benutzbar sein.

(6) Der Sponsor ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen. Der Abschluss der Versicherung führt zu keiner Begrenzung der Haftung des Sponsors gegenüber dem Veranstalter.

(7) Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb der zugeteilten Standflächen, nicht aber im weiteren Ausstellungsbereich bzw. in Vortragsräumen u.a. verteilt werden. Optische, sich bewegende oder akustische Werbemittel sind nur erlaubt, sofern sie den Stand-Nachbarn nicht belästigen und die Veranstaltung nicht stören. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Änderung verlangen. Sollte der Sponsor diese nicht entsprechend durchführen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, ihn von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

(8) Die Reinigung des Standes obliegt dem Sponsor; sie muss vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein; bei mehrtägigen Veranstaltungen täglich vor Öffnung der Veranstaltung.

(9) Ein Internetanschluss kann, sofern verfügbar, beim Veranstalter bestellt werden und wird separat berechnet.

9. Haftung des Veranstalters

10. Haftung des Sponsors

(1) Der Sponsor haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Der Sponsor stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Sponsor, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Veranstalter der Versammlungsstätte verhängt werden können.

11. Subunternehmer

(1) Der Sponsor wird seine vertraglichen Pflichten selbst erfüllen. Die Einschaltung von Subunternehmern, Unterauftragnehmern, Unteraustellern oder sonstigen Dritten („Subunternehmer“) ist dem Sponsor nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erlaubt.

(2) Wenn und soweit der Veranstalter der Einschaltung eines Subunternehmers durch den Sponsor zugestimmt hat, wird der Sponsor dem Subunternehmer sämtliche Pflichten auferlegen, die dem Sponsor gegenüber dem Veranstalter obliegen, soweit dies für die vertragsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Sponsors erforderlich ist. Der Sponsor stellt sicher, dass Subunternehmer sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen, einhalten. Der Sponsor bleibt in jedem Falle für Handeln und Unterlassen des Subunternehmers wie für eigenes Handeln und Unterlassen verantwortlich und haftbar.

12. Urheberrechte

Die veranstaltungsbezogenen Vorträge und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen in keiner Form, auch nicht auszugsweise, ohne Einwilligung des Veranstalters und der jeweiligen Referentinnen/Referenten vervielfältigt, verbreitet oder gewerblich genutzt werden. Für alle im Zeitraum der Veranstaltung beabsichtigten Film- und Tonmitschnitte muss vorab die Genehmigung des Veranstalters eingeholt werden. Fotografien sind unter Berücksichtigung der Rechte Dritter in angemessenem Umfang für private Zwecke gestattet. Für etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Vorträge und Dokumentationen übernimmt der Veranstalter keinerlei Verantwortung oder Haftung.

13. Foto- und Filmrechte

Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erteilen die Sponsor dem Veranstalter und seinen Medienpartnern ausdrücklich die Genehmigung, Foto-, Film-, Bild-, Ton- und sonstige Aufnahmen zu tätigen. Diese werden zum Zwecke der internen Dokumentation sowie zur Online-Darstellung auf allen Websites des Veranstalters und auf seinen Social Media Plattformen oder für Print-Produkte wie z.B. seine Jahresrückblicke oder Seminarbroschüren verwendet. Diese werden weitergegeben an seine Kunden und Interessenten und von ihm solange gespeichert, wie es für seine Dokumentation sinnvoll ist. Die Anfertigung, Veröffentlichung und Speicherung dieser Bilder erfolgt auf Grundlage seiner berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO.

14. Datenschutz

Die MedTriX GmbH und ggf. der jeweils in der Veranstaltung ausdrücklich benannte Mitveranstalter verarbeiten die Daten der Teilnehmer zur Vertragserfüllung, Kundenbetreuung und Marktforschung und, sofern diese eingewilligt haben oder sie gesetzlich dazu berechtigt ist, für werbliche Zwecke. Die MTX informiert sie darüber hinaus, unabhängig einer ausdrücklichen Einwilligung, über eigene und ähnliche Angebote oder Dienstleistungen per E-Mail. Sie können der werblichen Nutzung ihrer Daten jederzeit schriftlich bei MedTriX GmbH, Unter den Eichen 5, 65195 Wiesbaden oder per E-Mail an mtd-veranstaltung@medtrix.group widersprechen (Mailadresse und Namen angeben, unter denen sie registriert/angemeldet sind). Ihre Daten können zu den genannten Zwecken auch an Dienstleister weitergegeben werden. Ausführliches zum Datenschutz und zu den Informationspflichten finden Sie unter www.datenschutz.swmh.de/medical-tribune.

15. Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Sponsor unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und ausschließlichem - auch internationalem - Gerichtsstand Wiesbaden vereinbart.

(3) Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(4) Sollte eine oder mehre Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese AGB eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser AGB im Übrigen hiervon unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in dieser Weise am nächsten kommt und/oder was die Veranstalter und Sponsor vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass die AGB eine Lücke aufweisen sollte.